22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1‘920.00 (inkl. CHF 600.00 für die schriftliche Entscheidbegründung; vgl. pag. 116, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vor erster Instanz ist ein Freispruch betreffend der Hinderung einer Amtshandlung erfolgt.