19 21. Zur Busse für die Übertretungen (Art. 93 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) Betreffend der Busse für die Übertretungen kann integral auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs verschiedene Bussen vor;