22, Z. 202). Zudem ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft. Damit muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 2‘250.00, verurteilt.