Bei der Prognosenstellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: DONATSCH (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist uneinsichtig und machte deutlich, die geltenden gesetzlichen Regelungen als unnütz und gar gefährlich zu erachten. Er gab an, auch weiterhin mit dem Twike in diesem Zustand fahren zu wollen (pag. 22, Z. 202).