Der Kammer liegen keine aktuellen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor. Während dem erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte an, von der AHV-Rente zu leben. Üblicherweise verändert sich die Höhe einer AHV-Rente über die Jahre nicht, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte nach wie vor von seiner AHV-Rente in der Höhe von rund CHF 2‘200.00 lebt. Ohnehin würde eine Erhöhung des Tagessatzes dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.