Damit zeigte sich der Beschuldigte uneinsichtig und reuelos. Zwar war der Beschuldigte grundsätzlich geständig – dies ist allerdings zu relativieren, zumal sämtliche Widerhandlungen ohnehin nachgewiesen werden konnten. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen wirken sich die 18 Täterkomponenten straferhöhend aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist einer Erhöhung der Strafe um 15 Strafeinheiten sachgerecht.