Durch die Scheidung sei ihm alles genommen worden (pag. 24, Z. 250 ff.). Der Beschuldigte ist vierfach einschlägig vorbestraft (pag. 176 ff.). Er machte geltend, über 100‘000 km gefahren zu sein und genau zu wissen, was gefährlich sei und was nicht (pag. 19, Z. 63 f.). Das Risiko sei nicht erhöht, wenn er rumfahre (pag. 20, Z. 107). Die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes seien nur anzuwenden, wenn etwas gefährlich sei (pag. 19, Z. 80). Die Gesetze seien nur gut, wenn sie auch vernünftig seien (pag. 83, Z. 42). Damit zeigte sich der Beschuldigte uneinsichtig und reuelos.