Er handelte aus rein egoistischen Motiven und vorsätzlich. Der Beschuldigte gab allerdings auch an, generell Freude an Schildern zu haben und daher verschiedene Schilder am Twike montiert zu haben (pag. 21, Z. 151 f.). Insgesamt ist das Tatverschulden auch in diesem Fall als leicht zu beurteilen. Eine Strafe von 5 Strafeinheiten erscheint angemessen. Damit sind an die Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 3 Strafeinheiten hinzuzurechnen.