18. Asperation für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) Gemäss VBRS-Richtlinien ist für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschilds eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 vorgesehen (S. 8 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte musste keine erhebliche kriminelle Energie aufwenden, um das für das Twike nicht geeigneten Kontrollschild zu montieren. Er hatte das Kontrollschild bereits, weil er zuvor ein anderes Fahrzeug mit Elektromotor ausprobierte. Damit besorgte er sich nicht einzig für das Twike ein ungeeignetes Kontrollschild.