2014, N. 19 zu Art. 96). Der Beschuldigte musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, um ohne Haftpflichtversicherung zu fahren. Er unterliess es lediglich, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Der Beschuldigte fuhr mit dem Twike eine kurze Strecke. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er war sich – insbesondere auch aufgrund der mehrfachen Vorstrafen in diesem Zusammenhang – bewusst, dass er keine Versicherung hatte und dies für das Führen seines Twikes vorausgesetzt wäre.