Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, die Vorderradbremse am Twike wieder zu montieren, bevor er damit fuhr. Er schaffte durch die anschliessende Fahrt eine konkrete Gefahr, zumal er gegen die Mittagszeit mitten durch das Ortszentrum fuhr. Am Twike war immerhin noch die Betriebsbremse intakt. Ferner fuhr der Beschuldigte eine vergleichsweise kurze Strecke – allerdings innerorts. Das objektive Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er kümmerte sich nicht um den betriebssicheren Zustand des Twikes und war der Meinung, die Bremsleistung sei auch ohne die Vorderradbremse ausreichend.