16. Einsatzstrafe für die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 11 der VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, die Vorderradbremse am Twike wieder zu montieren, bevor er damit fuhr.