Denn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Sanktion ist die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Dies würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.