Das vorsätzliche Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG) und das Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. ohne gültiges Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) werden hingegen mit Busse bedroht. Vorliegend ist für die mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Delikte jeweils einzig eine Geldstrafe angemessen. Denn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar.