15 Das vorsätzliche Beeinträchtigen der Betriebssicherheit (Art. 93 Abs. 1 SVG), das Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültige Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) sehen abstrakt eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das vorsätzliche Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst.