14. Zum missbräuchlichen Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) In Bezug auf Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, dem missbräuchlichen Verwenden eines Kontrollschilds, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat an seinem Twike ein gelbes, für Mofas vorgesehenes und nicht für das Twike bestimmtes Kontrollschild angebracht. Denn für das Twike hätte er gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)