Die Kammer kann sich der Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat das Twike nicht immatrikuliert und hatte kein geeignetes Kontrollschild montiert. Er war mit dem Twike vorsätzlich ohne korrekten Fahrzeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild sowie ohne Haftpflichtversicherung unterwegs. Es hat ein Schuldspruch zu erfolgen.