Dies ändert – aufgrund der zahlreichen anderen nicht vorschriftsgemäss vorhandenen Teile – am Ergebnis jedoch nichts. Es hat ein Schuldspruch betreffend dem Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten dreirädrigen Motorfahrzeugs zu erfolgen, zumal der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich handelte.