30) oder einem «langen Spalt» (pag. 6) gesprochen. Auch auf dem vom Beschuldigten eingereichten Foto – welches angeblich am 16.7.2014, um 14.47 Uhr und damit am fraglichen Tag aufgenommen worden sei – ist kein Sprung in der Windschutzscheibe ersichtlich (vgl. pag. 135). Es ist damit nicht erstellt, ob dem Beschuldigten durch die gesprungene Frontscheibe noch eine ausreichende Durchsicht ermöglicht wurde. Es kann diesbezüglich somit kein Schuldspruch erfolgen. Dies ändert – aufgrund der zahlreichen anderen nicht vorschriftsgemäss vorhandenen Teile – am Ergebnis jedoch nichts.