Die Windschutzscheibe (Frontscheibe) muss bei einem Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen (Art. 71a Abs. 3 VTS). Zudem muss sie eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 VTS). Dem Beweisergebnis und den amtlichen Akten ist nicht zu entnehmen, wo genau der Spalt in der Windschutzscheibe vorlag. Auch die Länge des Spaltes ist unbekannt. Es wird einzig von einer «gesprungenen Frontscheibe» (pag. 30) oder einem «langen Spalt» (pag. 6) gesprochen.