Das Twike war folglich auch diesbezüglich nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet. Gemäss Untersuchung des Unfalltechnischen Dienstes war beim Scheinwerfer vorne links das Glas gespalten. Ob der Scheinwerfer noch funktionierte oder nicht, ist nicht bekannt. Lichter müssen allerdings solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein (Art. 73 Abs. 1 VTS). Der Scheinwerfer mit gespaltenem Schutzglas vorne links entsprach damit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Die Windschutzscheibe (Frontscheibe)