Indem der Beschuldigte das Twike mit lediglich einem Rückspiegel fuhr, verstiess er gegen die Vorschriften. Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen und mit einer Scheibenwischanlage versehen sein (Art. 81 Abs. 1 VTS). Der Beschuldigte demontierte den Scheibenwischer. Das Twike verfügt allerdings sogar über eine geschlossene Frontscheibe, über welche der Beschuldigte nicht hinwegsehen konnte – damit müsste das Twike auf jeden Fall einen Scheibenwischer haben. Das Twike war folglich auch diesbezüglich nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet.