13 (Art. 65 Abs. 1 VTS). Das Twike hatte zwar eine Bremse am Hinterrad, allerdings wurde die Vorderradbremse demontiert. Damit war das Twike nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet. Für Fahrzeuge mit einem geschlossenen Aufbau sind zwei Rückspiegel erforderlich (Art. 143 Abs. 2 VTS). Indem der Beschuldigte das Twike mit lediglich einem Rückspiegel fuhr, verstiess er gegen die Vorschriften.