2014, N. 8 zu Art. 93). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich nach Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er das Twike fuhr, obwohl es über keine Vorderradbremse, keinen Scheibenwischer, keinen Rückspiegel auf der Beifahrerseite verfügte sowie einen defekten linken Scheinwerfer und eine gesprungene Frontscheibe aufwies. Das Twike als dreirädriges Motorfahrzeug müsste wie bereits erwähnt mit einer Be- triebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein (Art. 157 Abs. 1 VTS), damit es per Gesetz mit einer genügenden Bremsanlage ausgerüstet ist