219 Abs. 1 Bst. a VTS). Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass – im Unterschied zu Art. 93 Abs. 1 SVG – hier keine Unfallgefahr bewirkt werden muss. Um den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG zu erfüllen, reicht es, dass sich das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befindet. Es kann damit im Anwendungsbereich von Abs. 2 offen bleiben, ob der Zustand Einfluss auf die Betriebssicherheit hat, oder lediglich nicht den Vorschriften entspricht (vgl. GIGER, Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 93).