12. Zum vorsätzlichen Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 SVG) Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 108, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Als nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 Bst.