Der Beschuldigte demontierte die Vorderradbremse selbständig und ist diesbezüglich bereits rechtskräftig vorbestraft. Er handelte damit zweifelsfrei mit voller Kenntnis über die Sachlage – mithin vorsätzlich. Es hat folglich ein Schuldspruch betreffend der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs durch Unterlassung zu erfolgen.