Trotz fehlender Vorderradbremse fuhr der Beschuldigte um die Mittagszeit (11.30 Uhr) mitten durch die Ortschaft C.________. Damit hat er eine konkrete Gefahr geschaffen, weil es ihm im Notfall nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Twike gleichmässig und mit ausreichender Bremswirkung zum Stillstand zu bringen. Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, die Vorderradbremse wieder zu montieren, bevor er mit dem Twike weitere Fahrten vornahm (vgl. Art. 93 Abs. 2 Bst. b SVG). Er unterliess dies jedoch pflichtwidrig. Der Beschuldigte demontierte die Vorderradbremse selbständig und ist diesbezüglich bereits rechtskräftig vorbestraft.