2014, N. 6 f. zu Art. 93). Ob, wann und in welcher Weise sich die infolge der Gefährdung der Betriebssicherheit stets bestehende abstrakte Gefahr auswirken und in eine konkrete Gefährdung bestimmter Strassenbenützer oder fremder Sachen verwandeln wird, hängt von der Art und Intensität der Beanspruchung des Fahrzeuges, der Fahrweise des Führers, den Strassen- und vielleicht auch Wetterverhältnissen, insbesondere aber von der Erkennbarkeit des Mangels für einen aufmerksamen Halter und Fahrer ab (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, 1964, S. 227 f.).