Damit die Betriebssicherheit im Sinne der Norm als beeinträchtigt gilt, muss die Gefahr eines Unfalls geschaffen werden. Daraus folgt, dass nicht jede Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nach Art. 93 Abs. 1 SVG strafbar ist. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit muss eine gewisse Intensität aufweisen (SCHENK, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 93).