31). Weder der fehlende Scheibenwischer, der fehlende Aussenrückspiegel noch das defekte Vorderlicht werden dem Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG vorgeworfen (sondern sind bezüglich Art. 93 Abs. 2 SVG zu überprüfen). Folglich ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – lediglich zu überprüfen, ob sich der Beschuldigte nach Art. 93 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat, indem er die Vorderradbremse nicht wieder montierte und dennoch mit dem Twike fuhr. Damit die Betriebssicherheit im Sinne der Norm als beeinträchtigt gilt, muss die Gefahr eines Unfalls geschaffen werden.