2014, N. 6 zu Art. 93). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit strafbar gemacht zu haben, weil er am 16.7.2014, um 11.30 Uhr via G.________ (Strasse) zum Parkplatz der Firma H.________ fuhr, ohne vorgängig die notwendigen Reparaturen (Anbringen der Vorderradbremse) am Twike vorgenommen zu haben. Damit habe er eine konkrete Möglichkeit eines Unfalls geschaffen. Die Möglichkeit des Unfalls habe sich aber nicht realisiert (pag. 31).