106 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG als Unterlassung angeklagt wurde und als solche auch erfüllt werden kann – so zum Beispiel wenn ein Halter Reparaturen, deren Notwendigkeit er kennt oder kennen müsste, nicht vornimmt, oder wenn ein Garagist ein ihm zur Reparatur übergebenes Fahrzeug dem Auftraggeber ohne entsprechende Hinweise abliefert, obwohl es noch nicht betriebssicher ist (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 93).