10. Vorbemerkungen zum Twike In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Twike und dessen technischen Eigenheiten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106, S. 12 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Twike ist nach Art. 15 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) ein dreirädriges Motorfahrzeug.