Bestritten ist einzig, ob das Twike mit den fehlenden und defekten Teilen einen nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand aufwies. Zur Beurteilung stehen damit einzig Fragen rechtlicher Natur. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12.12.2014 (pag. 30 f.) ist folglich erstellt und die Kammer hat einzig eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. III. Rechtliche Würdigung