Dennoch unterliess es der Beschuldigte unbestrittenermassen, diese Vorrichtungen an seinem Twike wieder anzubringen. Der Beschuldigte hatte ferner Kenntnis vom defekten Scheinwerfer vorne links und von der gesprungenen Windschutzscheibe. Er fuhr bewusst ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung. Der Beschuldigte hatte am Twike lediglich ein Kontrollschild für Mofas angebracht. Bestritten ist einzig, ob das Twike mit den fehlenden und defekten Teilen einen nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand aufwies.