Des Weiteren liegen diverse objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Akten und korrekte Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen (Bericht des Unfalltechnischen Dienstes, pag. 5 ff.; Beschlagnahmeverfügung, pag. 27 f.; Eingaben des Beschuldigten, vgl. Ziff. 3 hiervor; pag. 101 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).