10 8. Beweismittel Der Kammer liegen subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 17 ff.; pag. 83 ff.) und des Zeugen I.________ (pag. 81 f.) vor. Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Begründung verwiesen (vgl. pag. 103 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Des Weiteren liegen diverse objektive Beweismittel vor.