Er sei das Twike ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung gefahren. Das Twike sei nicht immatrikuliert und es sei lediglich ein Kontrollschild für Mofas montiert gewesen (pag. 100 f., S. 6 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).