Zudem sei der Scheinwerfer vorne links defekt und die Frontscheibe gesprungen gewesen. Der Beschuldigte habe Kenntnis von den fehlenden bzw. beschädigten Fahrzeugteilen gehabt, zumal er die Vorderradbremse und den Rückspiegel selber entfernt und wegen den fehlenden Teilen (Vorderradbremse, Scheibenwischer und Rückspiegel) bereits im Urteil vom 29.3.2011 verurteilt worden sei. Er habe es in der Folge unterlassen, die notwendigen Reparaturen vorzunehmen bzw. die absichtlich demontierte Vorderradbremse wieder anzubringen. Er sei das Twike ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung gefahren.