7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom Sachverhalt aus, wonach der Beschuldigte am 16.7.2014, um 11.30 Uhr mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug (Twike) via G.________ (Strasse) in C.________ zum Parkplatz der Firma H.________ gefahren sei. Das Twike habe keine Vorderradbremse, keinen Scheibenwischer und auf der Beifahrerseite keinen Rückspiegel gehabt. Zudem sei der Scheinwerfer vorne links defekt und die Frontscheibe gesprungen gewesen.