6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 91), die daraus folgenden Sanktionen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügungen. Der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 16.7.2014 in C.________, ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigen an das Verschlechterungsverbot nach Art.