Auch dieser Beweisantrag wird durch die Kammer abgewiesen, zumal das Fahrzeug des Beschuldigten am 27.7.2014 bereits ausführlich durch den Unfalltechnischen Dienst (UTD) begutachtet wurde (pag. 5 ff.). Die Schlussfolgerungen der Untersuchung sind eindeutig und ausführlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung fehler- oder lückenhaft erfolgt wäre. Dies macht die Verteidigung denn auch nicht geltend. Die Verteidigung versäumte es, aufzuzeigen, inwiefern eine erneute Begutachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Twikes nötig sein sollte. Folglich ist der Beweisantrag abzuweisen.