84, Z. 26). Der Beschuldigte hat mithin bewusst Widerhandlungen konstelliert. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Tat- und Täterpersönlichkeit. Nur aufgrund einer anderweitigen Rechtsauffassung, können noch nicht erhebliche Zweifel an der geistigen Verfassung des Beschuldigten begründet werden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz oder die Kammer hätte Anlass dazu haben müssen, am gesunden geistigen Zustand des Beschuldigten zu zweifeln. Aus diesen Gründen weist die Kammer den Beweisantrag ab.