BGE 116 IV 273 E. 4b). 5.2.3 Würdigung durch die Kammer Die Frage, ob eine forensisch-psychiatrische Begutachtung notwendig erscheint, korreliert im Wesentlichen mit der Frage eines geistig abnormen Zustands des Beschuldigten (und folglich mit der Frage der notwendigen Verteidigung). Es kann mithin vollumfänglich auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 5 hiervor). Der Beschuldigte weist eben gerade keine im hohen Bereich abnormen Verhaltensweisen auf. Der Beschuldigte gab mehrfach an, die geltenden Verkehrsregeln seien für ihn nicht notwendig, weil er nicht gefährlich fahre (pag. 18, Z. 56; pag. 19, Z. 63 f.;