Seine Geistesverfassung müsse mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeige das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten gewesen sei, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren könne, so habe eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26.5.2014 E. 2.3.3.; BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGE 116 IV 273 E. 4b).