Bei der Prüfung dieser Zweifel sei zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genüge, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene müsse vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen sei. Seine Geistesverfassung müsse mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen.