SR 311.0). Das Bundesgericht führte hierzu aus, die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, bestehe nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet seien, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat- und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel sei zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genüge, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.