8 5.2.2 Theoretische Ausführungen Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0).