_ beantragte mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 25.5.2015 die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Aufgrund der Einträge im Strafregister und des auffälligen, abnormalen Auftretens des Beschuldigten vor Gericht hätte vorliegend begründeter und ernsthafter Anlass bestanden, an der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Es müsse von einer psychischen Abnormität mit fehlender Einsichtsfähigkeit bzw. fehlender Bestimmungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden (pag. 202 ff., Ziff. 7 und Ziff. 12 der Berufungsbegründung).